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Licht für Tibet e. V.
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Vereinssatzung

§ 1 Vereinsname, Vereinssitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Licht für Tibet“, nach der beabsichtigen Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“. Der Sitz des Vereins ist in Sulzbach-Rosenberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist, bedürftige Tibetern und deren Angehörige zu helfen und zu unterstützen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermittlung und Aufrechterhaltung von Patenschaften an bedürftige Menschen  und die event. Errichtung und Unterhaltung eines Altenheimes.
Der Verein möchte weltweit tätig sein.
Der Verein ist  selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein finanziert sich aus Spenden; Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages beschließt der Vorstand.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus folgenden sieben Mitgliedern:

  • Vorstand
  • Vorstand
  • Vorstand (Kassier)
  • Vorstand (Schriftführer)
  • Beisitzer
  • Beisitzer
  • Beisitzer und
  • den beiden Revisoren

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod ( natürliche Person ) oder der Auflösung ( juristische Person ) des Mitglieds
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung  einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungsnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 4 Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem dritten Vorsitzenden (Kassier) sowie dem Schriftführer.
Die drei Vorstandsvorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vereinsvorsitzenden jeweils alleine vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Erfüllung aller Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks nach §2.
  • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch einen der Vorstandsvorsitzenden.
  • Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
  • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den zweiten oder den dritten Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des weiteren Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse müssen protokolliert werden und sind vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

  • Ort und Zeit der Sitzung
  • Die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
  • Die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage im Protokoll zu verwahren.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins,
  • Ausschluss eines Vereinsmitgliedes

2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn

  • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
  • Wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstandes oder einem anderen Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorstand, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit eine andere Abstimmungsart. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks, der Vereinssatzung und der Auflösung des Vereins mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.  Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.  Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der erste Vorsitzende, dann der zweite Vorsitzende, dann der dritte Vorsitzende, zuletzt die übrigen Vorstandsmitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Schriftführer
  • Zahl der erschienen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
  • Die Tagesordnung
  • Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 8 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird durch den Vorstand verwaltet.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorstandsvorsitzende, der zweite Vorstandsvorsitzende und der dritte Vorstandsvorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften geltend entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sulzbach-Rosenberg, mit der Auflage das Vermögen nach den Vereinsstatuten zu verwenden.

§ 12 Schlussbestimmung

Der Vorstand ist ermächtigt, im Hinblick auf die Satzung Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, wenn diese notwendig sind, um Beanstandungen von Behörden und des Registergerichts zu beseitigen, welche die Eintragung ins Vereinsregister beeinträchtigen, verzögern oder verhindern.

Satzung vom 26.10.2009 mit Änderung vom 08.12.2009

1. Vorstand: Simone Gradl
2. Vorstand: Sonja Fischer
3. Vorstand (Kassier): Peter Gradl
4. Vorstand (Schriftführer): Klaus Wilde

Beisitzer:  Stefan Christau
Beisitzer:  Christel Kasper
Beisitzer:  Doris Meyer

Tashi Delek!

69. Patenschaft vermittelt!

Spendenkonto

Wer die ärgste Not lindern will, kann auf das Konto von “Licht für Tibet” bei der Raiffeisenbank Sulzbach-Rosenberg spenden:
BIC: GENO DEF1 SZH
IBAN: DE967 526 170 0000 068 025 7

Event-Impressionen:

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